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Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen europarechtswidrig?

Das Finanzgericht (FG) Köln hat Bedenken, ob es mit der europäischen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn Altersvorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Es hat dazu dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen vorgelegt.

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, hatte im Streitjahr seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien. Er unterlag dort der unbeschränkten (belgischen) Einkommensteuerpflicht. Für seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt einer internationalen Kanzlei benötigte er eine deutsche Rechtsanwaltszulassung. Dadurch war er Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen. Aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit erzielte er Einkünfte in mehreren Staaten, über die Hälfte davon in Deutschland, wo sie im Rahmen der (deutschen) sog. beschränkten Steuerpflicht der Einkommensteuer unterworfen wurden. Dabei versagte das Finanzamt den Abzug der Beiträge an das Versorgungswerk und an eine private deutsche Rentenversicherung. In Belgien war ein steuermindernder Abzug im Ergebnis ebenfalls nicht möglich.

Europäischen Gerichtshofmuss Fragen prüfen

Das FG Köln hält die Entscheidung des Finanzamtes zwar nach deutschem Recht für zutreffend. Er hat aber europarechtliche Bedenken gegen die deutsche Rechtslage. Daher hat er nun beim EuGH nachgefragt, ob die entprechende Regelung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Zwar sei der Ausschluss von bestimmten Steuervergünstigungen bei beschränkter Steuerpflicht gerechtfertigt. Dies gelte nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht für Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer im betroffenen Mitgliedstaat (hier: Deutschland als "Quellenstaat") ausgeübten steuerpflichtigen Tätigkeit stünden. Für solche Aufwendungen müsse auch der Quellenstaat grundsätzlich einen Abzug ermöglichen.

Beschluss vom 3.8.2017 (Az. 15 K 950/13)
Aktenzeichen des EuGH: C-480/17

(FG Köln / STB Web)

04.09.2017