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Keine vorzeitige Kündigung einer Direktversicherung wegen Geldbedarfs

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers begründet keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Vertrag über eine Direktversicherung gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

Der Kläger schloss mit seiner Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von seiner Arbeitgeberin die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch - wie die Vorinstanzen - die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. April 2018, Az. 3 AZR 586/16). Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

(BAG / STB Web)

27.04.2018