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Besteuerung kombinierter Berufsunfähigkeitsrente

Stellt ein kombinierter Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherungsvertrag eine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit dar? Gilt dies auch dann, wenn zwischen der Auszahlung der beiden Rentenbestandteile eine zeitliche Zäsur besteht? Das Finanzgericht Münster hat dies verneint, wodurch die Berufsunfähigkeitsrente lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist.

Im verhandelten Fall ging es um einen Mann, der seit 2009 eine private Berufsunfähigkeitsrente bezieht, die 2029 endet. Den Vertrag über diese Versicherung hatte er zusammen mit einer privaten lebenslangen Altersrente abgeschlossen, die ab 2034 auszuzahlen ist. Von den monatlichen Beiträgen entfallen mehr als die Hälfte auf die Altersrente. Das Finanzamt besteuerte die Rentenzahlung mit einem Besteuerungsanteil von 58 Prozent; dagegen wehrte sich der Mann, der eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil in Höhe von lediglich 21 Prozent als gerechtfertigt ansah.

Auslegung des Merkmals der „ergänzenden Absicherung“

Dem folgten die Richter am Finanzgericht Münster mit Urteil vom 30. Januar 2018 (Az. 5 K 3324/16 E). Die Versteuerung einer Rente mit dem höheren Besteuerungsanteil komme nur dann in Betracht, wenn die entsprechenden Versicherungsbeiträge zum Sonderausgabenabzug berechtigt haben. Dies ist nach dem Gesetz bei einer kombinierten Versicherung über eine lebenslange Altersrente nur dann der Fall, wenn diese lediglich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit vorsehe. Für die Auslegung des Merkmals der „ergänzenden Absicherung“ komme es vorrangig auf den Umfang der Beitragsanteile an.

Besteht ein zeitlich lückenloser Schutz?

Da im Streitfall mehr als die Hälfte der Versicherungsbeiträge auf die Altersversorgung entfielen, sei grundsätzlich von einer lediglich ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit auszugehen. Dem stehe jedoch entgegen, dass die Altersrente nach dem Vertrag erst fünf Jahre nach Ablauf der Berufsunfähigkeitsrente beginnt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sollten nur solche Verträge zum Sonderausgabenabzug berechtigen, die einen zeitlich lückenlosen Schutz des Steuerpflichtigen gewähren. Dies sehe der vom Kläger abgeschlossene Vertrag gerade nicht vor, so dass ein Sonderausgabenabzug nicht möglich und im Gegenzug eine geringere Besteuerung mit dem Ertragsanteil vorzunehmen sei.

(FG Münster / STB Web)

28.03.2018