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Steuerberatersozietät

Gemeinde als Unternehmerin?

Ob einer Kommune Unternehmereigenschaft mit Vorsteuerabzug zugesprochen wird, hängt ganz von den Umständen der Betätigung im Einzelfall ab, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Unternehmerin ist etwa ein staatlich anerkannter Luftkurort dann, wenn er ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke Dritten entgeltlich überlässt, führten die Richter im Urteil vom 18. Oktober 2018 (Az. 1 K 1458/18) aus.

Keine Unternehmerin sei die Gemeinde hingegen, wenn sie Leistungen an ihre Kurgäste ausführe. Loipen, Wander- und sonstige Sportpfade, Hundestationen, Parkanlagen sowie Bereiche des Kurhauses wie etwa ein Lesesaal, eine Bibliothek und Toiletten seien frei und unentgeltlich zugänglich. Es fehle an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlagen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit als Kurbetrieb.

Die öffentlichen Einrichtungen seien vielmehr dem Allgemeingebrauch gewidmet. Der Betrieb der Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe sei keine unternehmerische Tätigkeit und ein Vorsteuerabzug insoweit nicht zu gewähren.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

07.12.2018