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Rückwirkende Aufhebung einer Familienversicherung

Eine über ihren Ehemann mitversicherte Frau scheiterte mit der Klage gegen die rückwirkende Aufhebung ihrer Familienversicherung. Nach Prüfung der Steuerbescheide ging die Krankenkasse davon aus, dass sie wesentlich höheres Einkommen gehabt hatte, als angegeben.

Die Klägerin war bei ihrem Ehemann geringfügig in Höhe von 325 Euro monatlich beschäftigt. Nach Prüfung der Steuerbescheide ging die Krankenkasse davon aus, dass sie Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftete, das sie verschwiegen habe. Die Einkommensgrenze habe im Streitjahr 2011 bei 365 Euro monatlich gelegen. Bei Überschreiten der Einkommensgrenze sei eine Familienversicherung nicht mehr möglich. Die beitragsfreie Familienversicherung der Klägerin wurde daher von der Beklagten rückwirkend in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt.

Unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und bei der Krankenkasse

Die Klägerin argumentierte hingegen, sie sei formal Miteigentümerin von drei Immobilien. Die Mietzahlungen für diese Immobilien würden jedoch alleine ihrem Ehemann zustehen. Die Zusammenveranlagung im Steuerrecht sei für die Sozialversicherungen unverbindlich.

Einkommenssteuerrechtliche Zuordnung maßgeblich

Das Sozialgericht Düsseldorf lehnte die Klage jedoch ab (Urteil vom 25.01.2018, S 8 KR 412/16 – nicht rechtskräftig). Der Klägerin seien als Miteigentümerin die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen. Die einkommenssteuerrechtliche Zuordnung sei dabei maßgeblich. Die Klägerin könne sich nicht durch unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und bei der Krankenkasse die jeweiligen Vorteile "herauspicken". Aufgrund der Zuordnung der Einnahmen überschreite die Klägerin die Einkommensgrenze erheblich. Da die Klägerin ihre Einnahmen verschwiegen habe, sei ihr Vertrauen in den Bestand der Familienversicherung auch nicht schützenswert gewesen.

(SG Düsseldorf / STB Web)

15.02.2019