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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Fall eines gemischt genutzten Gebäudekomplexes über einen sachgerechten Schlüssel für die Vorsteueraufteilung bei erheblichen Ausstattungsunterschieden zu entscheiden.

Der Gebäudekomplex umfasst einen Supermarkt, der umsatzsteuerpflichtig verpachtet wird, sowie eine Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wird. Da bei gemischt genutzten Gebäuden der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die bezogenen Eingangsleistungen wie etwa Baumaterial und Handwerkerleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, musste die Klägerin die auf das Gebäude entfallende Vorsteuer aufteilen.

Flächenschlüssel versus Umsatzschlüssel

Dies tat sie zunächst nach dem sogenannten Flächenschlüssel, was dazu führte, dass nur knapp ein Drittel der Vorsteuer abziehbar war. Später machte die Klägerin geltend, dass wegen der erheblichen Ausstattungsunterschiede der verpachteten Flächen die Vorsteueraufteilung nach dem sogenannten Umsatzschlüssel vorzunehmen sei. Danach wäre rund die Hälfte der Vorsteuer abziehbar. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab.

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

Entgegen dem erstinstanzlichen Finanzgericht entschied der BFH, dass unter der Prämisse, dass ein einheitliches Gebäude vorliegt, im Streitfall der Umsatzschlüssel anwendbar sei. Steuerpflichtig genutzt werde ein bestimmter Prozentsatz des Gebäudekomplexes, was den Rückgriff auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Gebäudeteils ausschließe. Außerdem müsse nicht die Steuerpflichtige beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser sei als ein Flächenschlüssel – vielmehr dürfe das Finanzamt den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn er präziser ist.

Mit diesem Urteil vom 11.11.2020 (Az. XI R 7/20) bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung.

(BFH / STB Web)

19.02.2021