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Keine außergewöhnliche Belastung bei Trickbetrug

Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Einer 77-Jährigen entstand bei einem Trickbetrug ein Schaden von 50.000 Euro. Sie erstattete zwar Anzeige, doch das Strafverfahren musste eingestellt werden, da die Täter nicht ermittelt werden konnten. In ihrer Steuererklärung machte die Geschädigte den Betrugsverlust als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und meinte, es wären zumutbare Handlungsalternativen möglich gewesen. Die Geschädigte argumentierte dagegen, sie hätte sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden.

Betrugsmasche kann jeden treffen

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte jedoch keinen Erfolg. Die Aufwendungen seien insofern nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Die Betrugsmasche könne potenziell jeden treffen. Zudem habe die Klägerin den Betrag als liquide Mittel zur Verfügung gehabt und sei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht lebensnotwendig auf ihn angewiesen.

Zumutbare Handlungsalternativen

Bei der Beurteilung, ob eine Zwangslage vorlag, gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass es der Klägerin objektiv zumutbar gewesen sei, zunächst zu ihrer Tochter, um die es bei dem Betrug ging, oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen.

Folglich sei der Vermögensverlust der Klägerin nicht als außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinn anzusehen, so das Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 360/25 E). Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

22.09.2025