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Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer zulässig

Eine satzungsmäßige Regelung, die für Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ein Höchstalter von 70 Jahren vorsieht, ist nicht diskriminierend. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Die beiden Kläger erwarben ihre Gesellschafterstellung durch Erbfolge beziehungsweise Schenkung. Ein Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022 führte eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres ein. Die Kläger vertraten die Meinung, der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.

Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Vor Gericht hatten sie jedoch keinen Erfolg. Es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG vor, so das OLG Frankfurt am Main. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordere nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.

Keine unsachliche Diskriminierung nach dem AGG

Der Anwendungsbereich des AGG sei zwar aufgrund der Altersgrenze eröffnet. Eine Altersgrenze von 70 Jahren sei aber zulässig, so der Senat. Das Höchstalter liege damit noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich. Eine unsachliche Diskriminierung komme hier nicht in Betracht.

Zulässige Maßnahme zur Umsetzung des Generationswechsels

Zudem seien sämtliche Gesellschafter gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Gesellschaft zur Verwirklichung des schon eingeleiteten Generationswechsels.

Die Entscheidung vom 25.7.2024 (Az. 26 U 1/24) ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.11.2025 (Az. II ZR 98/24) nunmehr rechtskräftig.

(OLG Ffm / STB Web)

16.02.2026