Rückwirkende Erbschaftsteuerregelung zulässig
Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Mit Urteil vom 17.12.2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber musste spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung treffen.
Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Bundestag am 24.06.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 09.11.2016 wurde die Neuregelung schließlich verkündet, sollte aber bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden.
In dem vom BFH nun entschiedenen Urteilsfall war die Schenkung am 24.07.2016 erfolgt. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.
Rückwirkung: Ausnahmen vom Vertrauensschutz
Der BFH sah dies anders. Die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes würden Gesetzen mit echter Rückwirkung zwar entgegenstehen. Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestünden jedoch Ausnahmen. Das Verbot gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war.
Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts war entfallen
Das ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten. Im Urteilsfall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen, so der BFH mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. II R 7/23). Die Einberufung des Vermittlungsausschusses habe daran nichts geändert, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 nicht betroffen waren.
(BFH / STB Web)
26.03.2026


