Anspruch auf eGK auch bei Zahlungsverzug
Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Auch bei Zahlungsverzug und Beitragsrückstand darf die Krankenkasse die Ausstellung oder Nutzung der Karte nicht verweigern. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Keine Rechtsgrundlage für Sperrung der eGK
Nachdem das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verp?ichtenden Einführung zum 1.1.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde, sperren beziehungsweise entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme von Berechtigungsscheinen. Dieser weit verbreiteten Praxis hat LSG nunmehr eine Absage erteilt.
Für eine Sperrung beziehungsweise einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs bestehe keinerlei Rechtsgrundlage. Voraussetzung für das Sperren der Gesundheitskarte sei vielmehr die Beendigung des Versicherungsschutzes, also jeglichen Verlust der bisherigen Versicherteneigenschaft, oder ein Krankenkassenwechsel.
Rechtsanspruch auf Ausstellung einer eGK
Zugleich habe jede versicherte Person einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berühre diesen Rechtsanspruch nicht. Um einem etwaigen Missbrauch der eGK vorzubeugen, könne die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs auf der Karte eintragen lassen. Der Umstand jedoch, dass eine entsprechende Kennzeichnung auf der eGK seit ihrer verp?ichtenden Einführung zum 1.1.2015 o?enbar noch immer technisch nicht möglich sein soll beziehungsweise nach einem Gesellschafterbeschluss der Gematik GmbH nicht erfolge, berühre das Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten nicht.
Keine Berechtigungsscheine für "normale" Behandlungen
Es bestehe schließlich auch keine Rechtsgrundlage für den Verweis auf Berechtigungsscheine. Diese kämen zwar bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Soziotherapien, Haushaltshilfen, Krankentransporten, sozialpädiatrischen Leistungen, Früherkennungsuntersuchungen sowie ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation in Betracht. Für die Inanspruchnahme normaler ärztlicher und zahnärztlicher Behandlungen sei dagegen die eGK einzusetzen.
(Bayr. LSG / STB Web)
22.06.2026


